AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Bei Vermietung bitte unsere Mietbedingungen beachten.

 

Geltungsbereich

Unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Kaufverträge der Firma Quad Center Edersee, entgegenstehende Bedingungen gelten nicht und werden nicht anerkannt. Abweichende Vereinbarungen sind für die Firma Quad Center Edersee nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt werden. Sie gelten für sämtliche Geschäfte mit den betreffenden Kunden bzw. Auftraggebern und müssen für Folgeaufträge/-geschäfte nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

 

Preisangaben

Unsere Preisangaben, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich, sind Tagespreise in Euro und inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nicht anders angegeben. Sämtliche Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich, Irrtum und Druckfehler vorbehalten.

 

Vertragsaufhebung

Wünscht ein Kunde nachträglich die Aufhebung eines mit uns verbindlich geschlossenen Vertrages, ohne dass ein entsprechender Rechtsanspruch nach dem Vertrag den vorliegenden AGB oder gesetzlichen Bestimmungen besteht, so entscheiden wir in freiem Ermessen, ob diesem Wunsch nachgegeben wird oder nicht. Wird dem Aufhebungswunsch des Kunden entsprochen, besteht auch ohne gesonderte Vereinbarung ein pauschaler Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung in Höhe von 15% der Auftragssumme. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Schaden im konkreten Einzelfall geringer ausgefallen ist. Wir behalten uns vor, im Einzelfall auch eine konkrete Schadensberechnung durchzuführen.

 

Liefertermine

Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, außer wenn sie ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden. Mit unserer Leistungsverpflichtung kommen wir erst in Verzug, wenn nach Ablauf des vereinbarten Termins der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

Abruf/Abnahmeverzug

Bei Kaufverträgen ist der Käufer verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Erfolgt die Abnahme innerhalb der vorgenannten Frist nicht, so sind wir berechtigt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Woche zu setzen für die Nachholung der Abnahme. Nach Ablauf dieser Nachfrist wird der Kaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, in diesem Falle vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Erfüllung zu verlangen. Der Setzung dieser Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat oder offenkundig nicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in der Lage ist. Wir sind berechtigt, im Falle der Erfüllungsverweigerung einen Schadenersatz von pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises geltend zu machen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, in diesem Fall nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall auch nachzuweisen, dass der Schaden höher ist.

 

Zahlung

Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Kaufpreise für Fahrzeuge, Ersatzteile oder Zubehör und die Vergütung für Dienstleistungen bei Abholung in bar zu zahlen. Erfolgt die Auslieferung auf Wunsch des Kunden durch uns oder per Paketdienst oder Spedition, so ist der Kaufpreis vorab zu zahlen.

 

Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises und eventuelle Verzugsschadenersatzansprüche aufgrund verspäteter Zahlung des selben unser Eigentum.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Erwerb des Kaufgegenstandes zum Betrieb seines Handelgewerbes gehört, so gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch bzgl. sämtlicher sonstiger Forderungen, die uns aus einer laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Zu einem Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat oder für anderweitige Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene anderweitige Sicherung besteht. Für die Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz an dem Fahrzeugbrief zu. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung, Nutzung oder Veränderung des Kaufgegenstandes nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits zulässig.

 

Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, Ausübung eines Werkunternehmerpfandrechts, hat uns der Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten auf das Bestehen unseres Eigentumsvorbehalts hinzuweisen. Aufgrund des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand heraus zu verlangen wenn:

 

– Der Käufer bei vereinbarter Teilzahlung mit mindestens 2 Raten in Verzug ist und der rückständige Betrag 10 % des Gesamtkaufpreises beträgt.

– Der Käufer in Vermögensverfall gerät. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ein Haftbefehl zwecks Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung besteht oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen anhängig ist.

– Der Käufer ohne die vereinbarte vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen versucht den Kaufgegenstand zu veräußern, zu verpfänden, zu übereignen, zu vermieten oder anderweitige unsere Sicherung beeinträchtigende Verfügungen oder Veränderungen bzgl. Des Kaufgegenstandes vornimmt oder uns nicht umgehend über einen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand im Rahmen eines Werkunternehmerpfandrechts oder sonstiger Pfändungen Unterrichtet.

 

Im Falle einer Rücknahme des Kaufgegenstandes aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, ist bei der Abrechnung der gewöhnliche Verkaufswert des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung der bisherigen Abnutzung anzusetzen. Bei Kraftfahrzeugen oder Kaufgegenständen mit einem Verkaufspreis von mindestens 1.000,00 Euro sind wir berechtigt, den gewöhnlichen Verkaufswert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unserer Wahl ermitteln zu lassen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Für die darüber hinausgehenden Verwertungskosten sind wir berechtigt, ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die Verwertungskosten tatsächlich niedriger waren, wir behalten uns vor eventuelle höhere Verwertungskosten konkret nachzuweisen.

 

Gewährleistung / Garantie

Gegenüber Verbrauchern übernehmen wir die Gewährleistung sowohl für Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge, sowie Fahrzeugteile und Zubehör im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Bei Neu- und Gebrauchtfahrzeugen bestehen Gewährleistungsansprüche nur dann, wenn das Fahrzeug entsprechend unseren bzw. den Herstellervorschriften regelmäßig gewartet und die vorgeschriebenen Inspektionen durch einen geeigneten Fachbetrieb (Kfz-Meisterbetrieb) durchgeführt wurden. Der Nachweis hierfür obliegt dem Käufer. Verkäufe an Unternehmer erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

Beschaffenheit der Fahrzeuge, Veränderungen

Grundsätzlich sind die von uns ausgelieferten Fahrzeuge nach der Allgemeinen

Straßenverkehrsordnung zugelassen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Werden im Hinblick auf einen besonderen Verwendungszweck des Kunden Umbauten oder Änderungen vorgenommen, können diese dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr für die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Das gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug für Wettbewerbszwecke ausgestattet wird. Solche Änderungen führen zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis und darüber hinaus auch zur erheblichen Senkung der Haltbarkeitsdauer diverser Fahrzeugteile. Dies wiederum kann auch zu Folgeschäden an anderen Fahrzeugteilen führen. Für den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis und die beschriebenen Schäden übernehmen wir in diesem Fall keinerlei Gewährleistung oder Haftung.

 

Beschaffenheit/Eigenschaften von Fahrzeugteilen

Der Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen/Zubehör kann zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) führen. Eine diesbezügliche Überprüfung ist nicht Bestandteil unserer vertraglichen Verpflichtungen beim Kauf oder Montage von Fahrzeugteilen, sondern bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung. Grundsätzlich trägt der Kunde die Verantwortung für den Erhalt der Allgemeinen Betriebserlaubnis seines Fahrzeuges.

 

Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

 

Gerichtsstand

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, so ist Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag Sachsenhausen und Gerichtsstand Korbach. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.