Mietbedingungen

Mietbedingungen

 

Geltungsbereich

Unserer Mietbedingungen sind Bestandteil aller Mietverträge der Firma Quad Center Edersee, entgegenstehende Bedingungen gelten nicht und werden nicht anerkannt. Abweichende Vereinbarungen sind für die Firma Quad Center Edersee nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt werden. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift des Mietvertrages die Allgemeinen Zahlungs- und Mietbedingungen an sowie dass er das Fahrzeug in einem ordnungsgemässen Zustand übernommen hat.

 

Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Preisliste des Vermieters. Benötigter Treibstoff und Schmiermittel während der Mietfahrt gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt fallen 50,- € Strafgebühr an. Bei grober Verschmutzung berechen wir eine Reinigungpauschale von 10,- € pro Fahrzeug.

 

Zahlung

Der Mietpreis ist im Voraus fällig. Der Mieter verpflichtet sich, den für die vereinbarte Mietzeit anfallenden Mietpreis vor Übernahme des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen. Beim freien Quadverleih ist eine Kaution erforderlich. Bei Reservierung verpflichtet sich der Mieter nach der Erteilung der schriftlichen (Briefpost oder Fax), telefonisch oder elektronisch (E-Mail) Terminbestätigung durch den Vermieter eine Anzahlung von 50% des Mietpreises zu leisten und den Restbetrag vor Mietantritt zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Vereinbarung gebunden.

 

Reservierung und Rücktritt

Sie können Ihr Fahrzeug persönlich, schriftlich, über unsere Online-Reservierung bzw. Online-Touranmeldung oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit einer schriftlichen (Briefpost oder Fax), telefonischen oder elektronischen (E-Mail) Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande. Beim Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter bis 7 Tage vor Termin sind 60% und bei weniger als 7 Tagen vor dem Termin 80% des voraussichtlichen Gesamtpreises zu zahlen.Rücktritt bei begleiteten Quadtouren sowie individuellen Angeboten wird der volle Preis fällig.Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung der Anzahlung, Differenzkosten werden in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen bzw. wird nicht zurückerstattet.

 

Kaution

Bei Übergabe muss eine Kaution (150,-€ pro Quad, 50€ pro E-bike) hinterlegt werden. Die Kaution wird im Mietvertrag zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt und vollgetankt zurück gegeben, wird die Kaution komplett zurückerstattet.Versteckte Schäden können dem Mieter noch 7 Tage nachträglich vom Vermieter gemeldet werden. Für den Fall des nicht vertragsmässigen Zustands des Fahrzeugs bei der Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, die Kaution dazu zu verwenden, das Fahrzeug in einem vertragsmässigen Rückgabezustand zu Versetzen. Eine vorherige Genehmigung seitens des Mieters bedarf es nicht. Die nicht in Anspruch genommene Kaution bekommt der Mieter nach Instandsetzung des Fahrzeugs ausgezahlt. Bei begleiteten Quadtouren sehen wir von der Hinterlegung einer Kaution ab, behalten aber den Personalausweis für die Tourzeit ein und behalten uns aber das Recht vor, in Einzelfällen eine Kaution einzufordern.

 

Fahrzeugübergabe und Rückgabe

Abholung und Rückgabevereinbarungen sind verbindlich. Verzögert sich die Rückgabe ist der Vermieter telefonisch davon in Kenntnis zu setzen. Bei Rückgabeverzögerung wird dem Mieter eine weitere Stunde Mietdauer in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, hat der Mieter keinen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Mietpreises.

Sollte ein Rücktransport durch den Vermieter notwendig sein, ist eine Transportpauschale von 0,50 € pro Kilometer, ab einem Umkreis von 50 Kilometer unseres Standortes zu zahlen.

 

Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Bei Quads müssen die berechtigten Fahrer im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis Klasse 3 oder B sein. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.

 

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Schäden an dem Fahrzeug, die von ihm verursacht werden, unabhängig von einem etwaigen Verschulden in vollem Umfang. Er haftet ferner unabhängig von etwaigem Verschulden in vollem Umfang für Schäden an Rechtsgütern Dritter, die von ihm verursacht werden. Der Mieter haftet ferner in vollem Umfang für Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken, durch das Ladegut oder durch unsachgemässen Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

 

Pflichten des Mieters

Der Abstand ist der Situation, insbesondere unter Berücksichtigung von Wetter, Untergrund und des persönlichen Fahrvermögens, anzupassen, jedenfalls ist aber immer die Hälfte der Geschwindigkeit in Meter als Abstand einzuhalten.Der Mieter ist für angemessene Schutzkleidung in vollem Umfang selbst verantwortlich.Die Geschwindigkeit und Fahrweise ist an Wetter, Untergrund und das persönlichen Fahrvermögen anzupassen.Anzeige jedweder Mängel am Fahrzeug oder Umstände, welche die Fahrtauglichkeit oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.Der Mieter verpflichtet sich im Falle einer verbotenen Nutzung oder bei einer Auslandsfahrt zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe richtet sich nach Art und Intensität der vertragswidrigen Nutzung.

 

Helmpflicht

Der Mieter ist für die Einhaltung der Straßenverkehrszulassungsordnung und sonstiger Vorschriften selbst verantwortlich und verpflichten sich, das Fahrzeug nur mit einem zugelassenen Motorradhelm bzw. Fahrradhelm zu führen. Gleiches gilt auch für Beifahrer. Etwaige Bußgelder o.ä. sind vom Mieter selbst zu bezahlen.

 

Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung massgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Funktion der Beleuchtung (Bremsleuchten, Scheinwerfer, Blinker), Ölstand und Luftdruck der Reifen ist mehrmals täglich, auf jeden Fall auch vor Fahrtantritt, zu prüfen. Die Verletzung der Plomben (z.B. Drosselschraube) ist strafbar. Bei Beschädigung der Plombierung wird auf Kosten des Mieters eine Inspektion des Fahrzeugs durchgeführt. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Das Fahrzeug muss nachts in einem geschlossenen Raum unter Verschluss untergestellt werden. Tagsüber ist das Fahrzeug verschlossen so abzustellen, dass kein Schaden entstehen kann.

 

Verbotene Nutzung

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr oder auf erlaubten Privatgrundstücken gefahren werden. Eine Benutzung im Gelände, auf Cross- oder Rennstrecken, zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven / giftigen / radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung und Verleihung ist dem Mieter ist untersagt. Das Fahrzeug darf nicht zum grenzüberschreitenden Verkehr genutzt werden.

 

Verhalten bei Unfall, Diebstahl, Brand

Bei Unfall, Diebstahl oder Brand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen und ihm anschliessend eine wahrheitsgemässe schriftliche Darstellung über den Hergang zu geben. In allen Fällen ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Vorgang polizeilich aufgenommen wird. Dies gilt auch dann, wenn bei einem Unfall ein geringfügiger Schaden vorliegt oder ein selbstverschuldeter Unfall ohne Mitwirkung Dritter vorliegt. Bei mehreren Unfallbeteiligten ist der Mieter verpflichtet, Namen und Anschrift aller Unfallbeteiligten und Zeugen, Zeit und Ort des Unfalls, die amtlichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie die Dienstelle und das Aktenzeichen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten festzuhalten und dem Vermieter zu übergeben. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen Dritten gegenüber nicht abgegeben werden. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, haftet der Vermieter nicht für die Rückbeförderung des Fahrzeuges und des Mieters.

 

Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einwandfreiem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand einschliesslich Fahrzeugschein und Zubehör sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten wurden. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, bedürfen immer der Einwilligung des Vermieters. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Schäden an der Bereifung gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters sowie die Rückbeförderung des Fahrzeuges nach einem technischen Defekt oder Unfall. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schaden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschaden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seinerseits. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die er Mieter im oder am Fahrzeug zurück lässt.

 

Geführte Touren

Die Routenvorgabe erfolgt vom Vermieter. Jede Gruppe wird durch einen Tourleiter begleitet. Den Anweisungen des Tourleiters ist Folge zu leisten. Der Mieter darf nur die vorgeschriebene Strecke fahren, Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Tourleiters. Wenn der Mieter aus persönlichen oder fahrzeugtechnischen Gründen die Fahrt nicht fortsetzen kann, hat er dem Tourleiterunverzüglich Meldung zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn die Fahrstrecke sein fahrerisches Können überfordert, er eine Pause benötigtoder Mängel am Fahrzeug auftreten.

 

Ausschluss

Der Vermieter behält sich und seinen Weisungsberechtigten vor, Mieter bzw. Tourteilnehmer von der Mietfahrt bzw. Tour auszuschliessen, die eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellen. Des weiteren behält sich der Vermieter einen Ausschluss der Mieter vor, die gegen die von ihm oder seinen Weisungsberechtigten erteilten Anweisungen, sonstige Ordnungs-, Natur-, Umwelt- oder Forstschutzvorschriften verstossen, die Natur gefährden, fremdes Eigentum beschädigen, fahruntauglich sind oder die gemieteten Fahrzeuge unsachgemäss behandeln. Vorhergehender Ermahnungen bedarf es nicht.Der Vermieter haftet in diesen Fällen nicht für die Weiterbeförderung des Mieters, der Mieter haftet ggf. für die Kosten der Rückbeförderung des Fahrzeuges.Ein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises oder Teilen davon bzw. der Kosten der Führung der Tour besteht nicht.Der Konsum von Alkohol oder Rauschmitteln vor oder während der Mietfahrt führt zu sofortigem Ausschluss.

 

Versicherung

Bei Verlust des Mietfahrzeuges, oder Teilen davon, haftet der Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung. Bei Schäden haftet er grundsätzliche in voller Höhe sowie für den Mietausfall beim Vermieter.

 

Schlussbestimmungen

Alle vorstehenden Regelungen gelten auch neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine rechtliche Bedeutung. Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen gilt Sachsenhausen. Korbach gilt als Gerichtsstand.